Ab 1. Oktober 2026: «Professional Bachelor» – Was sich für Pflegefachpersonen wirklich ändert

Ab morgen 1. Oktober 2026: «Professional Bachelor» - Neue Titel, alte Diplome und ein unerwarteter Weg zum Fachhochschultitel

Neue Titel, alte Diplome und ein unerwarteter Weg zum Fachhochschultitel

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Beitrag von Christoph J. Zingg (Autor)

Am 1. Oktober 2026, trat in der Schweiz eine Änderung in Kraft, die auf den ersten Blick beinahe revolutionär wirkt: Absolventinnen und Absolventen einer Höheren Fachschule dürfen künftig den Titelzusatz «Professional Bachelor» führen.

Auch frühere HF-Abschlüsse werden einbezogen. Niemand muss nochmals zur Schule gehen, eine Prüfung ablegen oder ein neues Diplom erwerben.

Für diplomierte Pflegefachpersonen stellt sich deshalb eine naheliegende Frage:

Bin ich ab morgen Bachelor?

Die kurze Antwort lautet:

Ja, Sie dürfen den Titelzusatz «Professional Bachelor» führen – aber Sie besitzen dadurch nicht automatisch einen akademischen Bachelor of Science.

Und für Pflegefachpersonen mit einem älteren Schweizer Diplom wie AKP, PsyKP, KWS, GKP, IKP oder DN II gibt es noch eine zweite, weit weniger bekannte Möglichkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen können sie seit dem 1. Februar 2025 den nachträglichen Fachhochschultitel erwerben und damit zusätzlich einen Bachelor-of-Science-Titel führen.

Es handelt sich um zwei verschiedene Wege, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen.

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1. Was tritt morgen in Kraft?

Am 1. Oktober 2026 tritt das Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung in Kraft. Grundlage ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, BBG, SR 412.10⁠.

Der Bundesrat setzte die Änderung am 24. Juni 2026 auf den 1. Oktober 2026 in Kraft. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI nennt vier zentrale Massnahmen:

  1. Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master»
  2. Schutz der Bezeichnung «Höhere Fachschule»
  3. Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen
  4. Flexibilisierung der Weiterbildungsangebote an Höheren Fachschulen

Die offizielle Übersicht findet sich beim SBFI unter Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung⁠.

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Der «Professional Bachelor»

2. Wer darf den neuen Zusatz verwenden?

Der Titelzusatz «Professional Bachelor» ist vorgesehen für:

  • Abschlüsse von eidgenössischen Berufsprüfungen mit eidgenössischem Fachausweis
  • Abschlüsse eidgenössisch anerkannter Bildungsgänge an Höheren Fachschulen mit Diplom HF

Der Titelzusatz «Professional Master» ist für Abschlüsse eidgenössischer höherer Fachprüfungen mit eidgenössischem Diplom vorgesehen.

In der Pflege betrifft der «Professional Bachelor» insbesondere den geschützten Titel:

dipl. Pflegefachfrau HF, Professional Bachelor

dipl. Pflegefachmann HF, Professional Bachelor

Die Schreibweise ist nicht frei wählbar. Der Zusatz wird nach dem geschützten Titel aufgeführt und durch ein Komma abgetrennt.

Die verbindliche Grundlage bildet Artikel 44a BBG. Ergänzend regelt die geänderte Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für höhere Fachschulen, MiVo-HF, SR 412.101.61⁠, wie der Zusatz auf Diplomen und in den Rahmenlehrplänen ausgewiesen wird.

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3. Gilt das auch für frühere Absolventinnen und Absolventen?

Ja.

Das Recht gilt ausdrücklich unabhängig davon, wann das Diplom erworben wurde. Wer bereits vor dem 1. Oktober 2026 einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung besass, darf den Titelzusatz ab morgen ebenfalls verwenden.

Das SBFI hält in seinen offiziellen FAQ für Absolventinnen und Absolventen⁠ fest:

  • Der Zusatz darf ab 1. Oktober 2026 geführt werden.
  • Das Abschlussjahr spielt keine Rolle.
  • Es ist keine zusätzliche Ausbildung notwendig.
  • Es wird kein neues HF-Diplom ausgestellt.
  • Der Zusatz darf nur zusammen mit dem geschützten Titel verwendet werden.

Auch die amtlichen Erläuterungen zur geänderten MiVo-HF sagen ausdrücklich, dass Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Abschlüsse den Titelzusatz gleichermassen verwenden dürfen.

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4. Was gilt für AKP, PsyKP, KWS, GKP, IKP und DN II?

Viele langjährig tätige Pflegefachpersonen besitzen kein ursprünglich als «HF» bezeichnetes Diplom. Sie wurden beispielsweise ausgebildet in:

  • Allgemeiner Krankenpflege AKP
  • Psychiatrischer Krankenpflege PsyKP
  • Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege KWS
  • Gemeindekrankenpflege GKP
  • Integrierter Krankenpflege IKP
  • Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II beziehungsweise DN II

Diese Abschlüsse verschwinden durch die neue Regelung nicht.

Das Schweizerische Rote Kreuz bestätigt in seinem offiziellen Merkblatt zur Titelführung von Pflegefachpersonen⁠, dass Inhaberinnen und Inhaber dieser schweizerischen Diplome berechtigt sind, den heutigen geschützten Titel zu führen:

Diplomierte Pflegefachfrau HF

Diplomierter Pflegefachmann HF

Ich selbst gehöre zu dieser Generation. Mein ursprünglicher Abschluss lautet Diplomierter Pflegefachmann AKP. Zusätzlich verfüge ich über die Bestätigung, dass ich zusammen mit diesem Diplom den geschützten heutigen HF-Titel führen darf.

Damit dürfte die korrekte Titelführung ab morgen lauten:

dipl. Pflegefachmann HF, Professional Bachelor

Das ursprüngliche AKP-Diplom bleibt das Ausbildungsdokument. Der neue Zusatz wird nicht rückwirkend in dieses Diplom hineingeschrieben.

Wer eine aktuelle Bestätigung über seine Berechtigung zur HF-Titelführung benötigt, kann beim Schweizerischen Roten Kreuz eine Titelbescheinigung beantragen. Informationen dazu bietet das SRK unter Titel- und Diplombescheinigung⁠.

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5. Ist der «Professional Bachelor» ein Bachelor of Science?

Nein.

Der «Professional Bachelor» ist ein gesetzlich geschützter Titelzusatz der höheren Berufsbildung. Er ist kein von einer Fachhochschule oder Universität verliehener Hochschulabschluss.

Professional BachelorBachelor of Science
Höhere BerufsbildungHochschulbildung
praxis- und berufsorientiertwissenschaftlich und hochschulisch ausgerichtet
kein neues Studium notwendigregulärer Bachelorstudiengang
keine automatische Vergabe von 180 ECTSnormalerweise 180 ECTS
Zusatz zum geschützten Berufstiteleigenständiger akademischer Grad
beispielsweise dipl. Pflegefachmann HF, Professional Bachelorbeispielsweise Bachelor of Science in Pflege

Beide Bildungswege gehören zur Tertiärstufe. Sie haben jedoch unterschiedliche Profile.

Das SBFI beschreibt HF-Bildungsgänge als praxisorientierte Ausbildungen, die zur selbständigen Übernahme von Fach- und Führungsverantwortung befähigen. Im Unterschied zu Fachhochschulstudiengängen sind sie stärker auf ein konkretes Berufsfeld ausgerichtet und weniger wissenschaftlich ausgestaltet. Siehe dazu die offizielle SBFI-Seite Höhere Fachschulen⁠.

Der Abschluss «dipl. Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann HF» ist im Nationalen Qualifikationsrahmen Berufsbildung dem Niveau 6 zugeordnet. Diese Einstufung beschreibt das Kompetenzniveau, macht den HF-Abschluss aber nicht zu einem akademischen Bachelorabschluss. Informationen zum Qualifikationsrahmen bietet das SBFI unter Nationaler Qualifikationsrahmen Berufsbildung⁠.

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6. Was darf man ab morgen nicht schreiben?

Nicht zulässig oder zumindest irreführend wären ohne entsprechenden Hochschulabschluss Formulierungen wie:

  • Bachelor Pflege
  • Bachelor in Nursing
  • BSc Pflege
  • Bachelor of Science in Pflege
  • Professional Bachelor ohne den dazugehörigen geschützten Titel

Der «Professional Bachelor» darf in einer Schweizer Amtssprache grundsätzlich nur zusammen mit dem geschützten Titel geführt werden.

Korrekt ist:

dipl. Pflegefachmann HF, Professional Bachelor

Nicht korrekt ist:

Christoph Zingg, Professional Bachelor

Ebenfalls problematisch wäre:

Christoph Zingg, Bachelor Pflege

In englischer Sprache wird der Titel als Teil einer vereinfachten englischen Übersetzung geführt. Die genaue englische Bezeichnung wird im jeweiligen Rahmenlehrplan und im Diplomzusatz festgelegt. Man sollte deshalb nicht selbst eine englische Variante erfinden, sondern die amtlich festgelegte Formulierung übernehmen.

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7. Bekommt man ein neues Diplom?

Nein, leider nicht…

Personen, die ihren Abschluss vor dem 1. Oktober 2026 erworben haben, erhalten kein neu ausgestelltes HF-Diplom. Das alte Diplom bleibt gültig.

Das SBFI stellt ab dem 1. Oktober 2026 ein allgemeines Dokument in den Amtssprachen zur Verfügung. Dieses erklärt den neuen Titelzusatz und kann dem bestehenden Diplom beigelegt werden.

Zusätzlich können bisherige Absolventinnen und Absolventen ab Mitte Oktober 2026 einen persönlichen, nachträglichen Diplomzusatz beantragen, sofern der Abschluss im Nationalen Qualifikationsrahmen Berufsbildung eingestuft ist.

Das Verfahren kostet gegenwärtig CHF 80.

Informationen und Gesuchsformular finden sich beim SBFI unter Diplomzusätze für Abschlüsse der höheren Berufsbildung⁠.

Das Gesuch kann elektronisch eingereicht werden an:

nqr-berufsbildung@sbfi.admin.ch

Beizulegen sind insbesondere:

  • das ausgefüllte und unterschriebene Formular
  • eine Kopie des Diploms
  • bei altrechtlichen Abschlüssen die Titelbestätigung
  • gegebenenfalls Nachweise über die Berufspraxis
  • der Zahlungsbeleg

Für Pflegefachpersonen mit einem AKP-Diplom dürfte es sinnvoll sein, sowohl das ursprüngliche AKP-Diplom als auch die Bestätigung über das Recht zur Führung des HF-Titels einzureichen.

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Was ändert sich praktisch?

8. Wird aus einer Pflegefachperson dadurch eine andere Fachperson?

Nein, natürlich nicht.

Die Reform verändert nicht über Nacht die erworbenen Kompetenzen. Eine Pflegefachperson kann am 1. Oktober fachlich nicht mehr und nicht weniger als am 30. September.

Der Zusatz verändert zunächst die Bezeichnung, nicht die Berufsqualifikation.

Er führt nicht automatisch zu:

  • einer neuen Berufsausübungsbewilligung
  • zusätzlichen pflegerischen Kompetenzen
  • erweiterten Verordnungsrechten
  • einer neuen Zulassung zur Abrechnung mit Krankenversicherungen
  • einem höheren Lohn
  • einer neuen Funktion
  • einer automatischen Kaderposition
  • der Zulassung zu einem Hochschul-Master
  • der Anrechnung von 180 ECTS

Für die Berufsausübung gelten weiterhin das Gesundheitsberufegesetz, die kantonalen Vorschriften, die Berufsausübungsbewilligung und die konkreten Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsfeldes.

Auch Arbeitgeber müssen Lohnsysteme oder Funktionsbeschreibungen nicht automatisch verändern. Ob der neue Zusatz bei einer Stellenbewertung berücksichtigt wird, hängt von den jeweiligen Personal- und Lohnsystemen ab.

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9. Warum ist der neue Zusatz trotzdem bedeutsam?

Die höhere Berufsbildung ist in der Schweiz etabliert. International wird sie jedoch häufig schlecht verstanden.

Ein «Diplom HF» lässt sich ausserhalb der Schweiz nur schwer einordnen. Ausländische Arbeitgeber, internationale Organisationen und automatisierte Bewerbungsportale kennen häufig vor allem Bachelor- und Masterabschlüsse.

Der Zusatz «Professional Bachelor» macht sichtbar:

  • Der Abschluss liegt auf Tertiärstufe.
  • Es handelt sich nicht um eine berufliche Grundbildung.
  • Die Qualifikation umfasst anspruchsvolle Fach- und Handlungskompetenzen.
  • Der Abschluss ist praxisorientiert.
  • Er befähigt zur Übernahme selbständiger Fach- und Führungsverantwortung.

Gerade in der internationalen Rekrutierung kann dies helfen. Der Zusatz ersetzt aber nicht die genaue Prüfung des Diploms, der Ausbildung, des Qualifikationsrahmens und der beruflichen Erfahrung.

Der Titel löst also ein Kommunikationsproblem, ohne die dahinterliegende Ausbildung nachträglich zu verändern.

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10. Was bedeutet das für Stelleninserate und Personalabteilungen?

Arbeitgeber sollten künftig präziser unterscheiden.

Eine mögliche Formulierung wäre:

Gesucht: dipl. Pflegefachperson HF, Professional Bachelor, oder Bachelor of Science in Pflege FH.

Damit wird sichtbar, dass beide Abschlüsse auf Tertiärstufe liegen, aber aus unterschiedlichen Bildungssystemen stammen.

Unpräzise wäre dagegen:

Gesucht: Pflegefachperson mit Bachelor.

Diese Formulierung lässt offen, ob ein «Professional Bachelor» oder ein akademischer Bachelor of Science gemeint ist.

Personalabteilungen sollten deshalb nicht nur auf das Wort «Bachelor» achten, sondern prüfen:

  • Welcher geschützte Grundtitel liegt vor?
  • Stammt der Abschluss aus der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule?
  • Welche Kompetenzen verlangt die Funktion?
  • Ist eine wissenschaftliche Hochschulausbildung zwingend?
  • Oder steht die klinische und berufspraktische Expertise im Vordergrund?

Der neue Zusatz sollte nicht dazu führen, dass unterschiedliche Bildungswege künstlich gleichgemacht werden. Er sollte dazu beitragen, dass sie gleichermassen sichtbar und ihrem Profil entsprechend verstanden werden.

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Weitere Änderungen ab 1. Oktober 2026

11. «Höhere Fachschule» wird eine geschützte Bezeichnung

Ab morgen dürfen sich nur noch Bildungsanbieter «Höhere Fachschule» nennen, die mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang HF anbieten.

Damit wird nicht nur der Abschluss, sondern erstmals auch die Institution als solche deutlicher geschützt.

Das ist für Studierende wichtig. Sie können besser erkennen, ob eine Schule tatsächlich einen eidgenössisch anerkannten HF-Bildungsgang anbietet.

Wer ohne entsprechende Berechtigung vorsätzlich die Bezeichnung «Höhere Fachschule» verwendet, kann gemäss Artikel 63a BBG mit einer Busse von bis zu CHF 100’000 bestraft werden.

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12. Englisch als zusätzliche Prüfungssprache

Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen können künftig zusätzlich auf Englisch angeboten werden.

Das bedeutet nicht, dass jede Prüfung zwingend auf Englisch stattfinden muss. Die jeweilige Trägerschaft entscheidet, ob ein entsprechender Bedarf besteht.

Die Prüfungen müssen weiterhin in den Amtssprachen angeboten werden. Englisch ergänzt das Angebot, ersetzt Deutsch, Französisch oder Italienisch nicht.

Für international ausgerichtete Branchen kann dies den Zugang zur höheren Berufsbildung erleichtern.

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13. NDK HF, NDL HF und NDS HF werden neu geregelt

Höhere Fachschulen können künftig drei Weiterbildungsformate anbieten:

  • Nachdiplomkurs NDK HF: mindestens 250 Lernstunden
  • Nachdiplomlehrgang NDL HF: mindestens 500 Lernstunden
  • Nachdiplomstudium NDS HF: mindestens 900 Lernstunden

Diese Bezeichnungen sind den berechtigten Höheren Fachschulen vorbehalten.

Künftig werden einzelne NDS HF grundsätzlich nicht mehr durch ein eigenes eidgenössisches Anerkennungsverfahren geprüft. Die Schulen können ihre Angebote flexibler an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes anpassen.

Das erhöht die Beweglichkeit, verlangt aber von Interessierten auch mehr Eigenverantwortung. Vor einer Anmeldung sollte geprüft werden:

  • Wer bietet die Weiterbildung an?
  • Ist die Schule tatsächlich eine anerkannte Höhere Fachschule?
  • Welchen Umfang hat das Angebot?
  • Welche Fachorganisationen oder Arbeitgeber tragen es mit?
  • Welchen konkreten Nutzen hat der Abschluss?
  • Ist der Abschluss für eine angestrebte Funktion anerkannt?

Bisher anerkannte NDS HF bleiben während einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2028 anerkannt.

Eine besondere Regelung gilt für die Nachdiplomstudien in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege. Diese sollen in das formale Gefäss einer oder mehrerer höherer Fachprüfungen überführt werden. Die bestehenden anerkannten Angebote können während einer Übergangsfrist bis längstens 30. September 2031 weitergeführt werden.

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Der zweite Weg: vom AKP-Diplom zum Fachhochschultitel

14. Eine andere Reform, die viele Pflegefachpersonen noch nicht kennen

Unabhängig vom «Professional Bachelor» trat bereits am 1. Februar 2025 eine weitere wichtige Änderung in Kraft.

Seither können Inhaberinnen und Inhaber bestimmter altrechtlicher schweizerischer Pflegediplome unter festgelegten Voraussetzungen den nachträglichen Fachhochschultitel, kurz NTE, erwerben.

Die gesetzliche Grundlage ist die Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels, VNEF, SR 414.711.5⁠, insbesondere Artikel 1a.

Ausdrücklich zugelassen sind unter anderem:

  • Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann
  • Gesundheits- und Krankenpflege DN II
  • Allgemeine Krankenpflege AKP
  • Psychiatrische Krankenpflege PsyKP
  • Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege KWS
  • Gemeindekrankenpflege GKP
  • Integrierte Krankenpflege IKP
  • bestimmte Abschlüsse der Schule für Krankenpflege Sarnen

Ein neu erworbenes HF-Diplom allein berechtigt dagegen nicht zu diesem Verfahren. Entscheidend ist das altrechtliche schweizerische Ursprungsdiplom.

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15. Welche Voraussetzungen gelten?

Es gibt drei mögliche Wege.

Weg 1: Besondere höhere klinische Fachausbildung

Vorausgesetzt werden:

  • ein zugelassenes altrechtliches Pflegediplom
  • eine ausdrücklich anerkannte höhere Fachausbildung, beispielsweise HöFa II oder ein vergleichbarer aufgeführter Abschluss
  • mindestens zwei Jahre anerkannte Berufspraxis

Bei diesem Weg ist kein zusätzlicher CAS mit ECTS erforderlich.

Weg 2: Ergänzende Weiterbildung plus mindestens 10 ECTS

Vorausgesetzt werden:

  • ein zugelassenes altrechtliches Pflegediplom
  • eine ergänzende Ausbildung, beispielsweise:
    • NDS HF in Gesundheit, Sozialem, Psychologie, Management oder Bildung
    • eidgenössischer Fachausweis
    • eidgenössisches Diplom
    • Weiterbildung von mindestens 150 Arbeitsstunden in einem zugelassenen Fachbereich
  • mindestens zwei Jahre anerkannte Berufspraxis
  • zusätzlich ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder eine gleichwertige Weiterbildung von mindestens 10 ECTS

Der Hochschulkurs kann aus den Bereichen Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung stammen.

Weg 3: Mindestens 20 ECTS

Wer keine ergänzende Ausbildung der genannten Art nachweisen kann, kann die Voraussetzungen erfüllen mit:

  • einem zugelassenen altrechtlichen Pflegediplom
  • mindestens zwei Jahren anerkannter Berufspraxis
  • höchstens zwei Nachdiplomkursen auf Hochschulstufe oder gleichwertigen Weiterbildungen mit insgesamt mindestens 20 ECTS

Ein ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von ungefähr 25 bis 30 Stunden.

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16. Welche Berufspraxis wird anerkannt?

Die Berufstätigkeit muss:

  • nach dem 1. Juni 2001 ausgeübt worden sein
  • im einschlägigen Berufsfeld liegen
  • mindestens zwei Jahre umfassen
  • grundsätzlich mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 75 Prozent erfolgt sein

Bei einem niedrigeren Beschäftigungsgrad ist eine entsprechend längere Berufstätigkeit nachzuweisen.

Lange Berufserfahrung allein ersetzt aber die verlangte ergänzende Ausbildung oder die Hochschulweiterbildung nicht.

Das kann bei erfahrenen Pflegefachpersonen zunächst befremdlich wirken. Die Begründung liegt darin, dass mit der Weiterbildung auf Hochschulstufe zusätzliche wissenschaftliche und methodische Kompetenzen nachgewiesen werden sollen.

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17. Wie läuft das NTE-Gesuch ab?

Das offizielle Merkblatt zum nachträglichen Erwerb des FH-Titels Pflege⁠ beschreibt das Verfahren.

Das Gesuchsformular NTE Pflege⁠ muss vollständig ausgefüllt und im Original unterschrieben werden.

Einzureichen sind insbesondere:

  • Original oder amtlich beglaubigte Kopie des AKP- beziehungsweise Ursprungsdiploms
  • Nachweise über ergänzende Ausbildungen
  • Nachweise über CAS, ECTS oder gleichwertige Weiterbildungen
  • Arbeitszeugnisse mit Funktion, Zeitraum und Beschäftigungsgrad
  • Kopie von Pass oder Identitätskarte
  • Zahlungsbeleg

Das Gesuch kann nicht per E-Mail eingereicht werden. Es muss postalisch an das SBFI geschickt werden:

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Beschwerdeverfahren und Rechtsfragen / NTE Pflege

Einsteinstrasse 2

3003 Bern

Das SBFI führt keine verbindliche Vorprüfung einzelner Dossiers durch. Die rechtliche Beurteilung erfolgt erst mit dem vollständigen Gesuch.

Die Bearbeitung dauert nach Angaben des SBFI derzeit ungefähr sechs Monate.

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18. Was kostet der nachträgliche FH-Titel?

Nach heutigem Stand fallen folgende Kosten an:

  • Bearbeitung und Verfügung: CHF 310
  • Diplomurkunde auf Wunsch: CHF 25
  • englisches Diploma Supplement auf Wunsch: CHF 25
  • Registrierung durch das SRK im NAREG: CHF 130

Wer alle Dokumente bestellt, muss mit Gesamtkosten von ungefähr CHF 490 rechnen.

Die Verfügung ist das rechtlich entscheidende Dokument. Diplomurkunde und Diploma Supplement sind zusätzliche Nachweise.

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19. Was erhält man bei einem positiven Entscheid?

Das SBFI erteilt die Berechtigung zur Führung des geschützten Titels:

dipl. Pflegefachfrau FH

dipl. Pflegefachmann FH

Personen mit einem solchen nachträglich erworbenen altrechtlichen FH-Titel dürfen zusätzlich den entsprechenden Bachelor-of-Science-Titel führen.

Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum «Professional Bachelor».

HF mit neuem ZusatzNachträglich erworbener FH-Titel
dipl. Pflegefachmann HF, Professional Bachelordipl. Pflegefachmann FH
kein Hochschultitelgeschützter Fachhochschultitel
kein BSc allein aufgrund des Zusatzeszusätzliche Führung des entsprechenden BSc-Titels erlaubt
keine persönliche Prüfung nötigindividuelles Gesuchsverfahren
ab 1. Oktober 2026seit 1. Februar 2025 möglich

Auch beim NTE wird kein reguläres Bachelorstudium nachträglich absolviert. Das SBFI stellt ausdrücklich klar, dass keine eigentliche Umwandlung in einen neu erworbenen Bologna-Bachelor vorgenommen wird. Die Berechtigung zur zusätzlichen BSc-Titelführung folgt aus dem erworbenen altrechtlichen Fachhochschultitel.

Die genaue persönliche Titelführung sollte deshalb anhand der SBFI-Verfügung und des dazugehörigen Merkblatts übernommen werden. Man sollte weder eine Fachhochschule noch eine englische Bezeichnung selbst erfinden.

Offizielle Informationen bietet das SBFI unter Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels⁠.

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Was bedeutet das für mich persönlich?

Ich bin ausgebildeter Pflegefachmann AKP, verfüge über die Berechtigung zur Führung des heutigen HF-Titels und arbeite seit Jahrzehnten in der Pflege, in Führung, Bildung und Projektarbeit.

Ab morgen darf ich voraussichtlich schreiben:

dipl. Pflegefachmann HF, Professional Bachelor

Dafür brauche ich keine neue Ausbildung.

Daneben kann ich prüfen lassen, ob meine Führungsausbildungen und Weiterbildungen die Voraussetzungen für den nachträglichen FH-Titel erfüllen. Meine Berufspraxis reicht dafür mehr als aus. Entscheidend wird sein, wie die Weiterbildungen formal eingestuft werden:

  • Handelt es sich um eine Weiterbildung von mindestens 150 Stunden?
  • Ist ein Abschluss als CAS, DAS, MAS, NDS HF, eidgenössischer Fachausweis oder eidgenössisches Diplom vorhanden?
  • Sind mindestens 10 oder 20 ECTS ausgewiesen?
  • Liegt eine andere gleichwertige Weiterbildung auf Hochschulstufe vor?

Erst die genaue Prüfung dieser Dokumente zeigt, ob der Antrag unmittelbar möglich ist oder ob noch ein CAS benötigt wird.

Hier kann der Zusatz zum HF Titel heruntergeladen, ausgedruckt und em HF Titel beigefügt werden:
https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/4HWDcUgcLbGQ/Begleitdokument_Diplom%20HF_DE.pdf

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Schlussgedanke: Ein Titel ersetzt keine Biografie

Die Reform ist sinnvoll. Sie macht sichtbar, dass die höhere Berufsbildung zur Tertiärstufe gehört und anspruchsvolle Fach- und Führungsqualifikationen vermittelt.

Doch Titel bleiben Abkürzungen.

Sie sagen etwas über einen formalen Bildungsweg aus. Sie erzählen aber nicht automatisch:

  • wie jemand mit Menschen umgeht
  • wie sicher jemand in komplexen Situationen handelt
  • wie viel Verantwortung jemand getragen hat
  • wie gut jemand führt
  • wie jemand mit Fehlern und Unsicherheit umgeht
  • wie viel klinische Erfahrung vorhanden ist
  • ob Wissen in der Praxis tatsächlich wirksam wird

Ein «Professional Bachelor» macht eine Pflegefachperson nicht über Nacht kompetenter. Er kann aber helfen, bereits vorhandene Kompetenz sichtbarer und international verständlicher zu machen.

Der nachträgliche Fachhochschultitel geht weiter. Er eröffnet bestimmten erfahrenen Pflegefachpersonen mit altrechtlichen Schweizer Diplomen einen formalen Weg zum FH-Titel und zur zusätzlichen BSc-Titelführung.

Damit entstehen neue Möglichkeiten – aber auch eine neue Verantwortung für präzise Sprache.

Denn zwischen

Professional Bachelor

und

Bachelor of Science

liegt nicht bloss ein Wort.

Dazwischen liegen zwei verschiedene Bildungswege, zwei unterschiedliche Profile und ein Schweizer Bildungssystem, das versucht, berufliche Erfahrung und akademische Bildung sichtbar zu machen, ohne sie miteinander zu verwechseln.

– Christoph J. Zingg (Autor)

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand der Informationen: 30. September 2026. Bei individuellen Titelfragen und der Anerkennung von Weiterbildungen ist der Entscheid des SBFI beziehungsweise des SRK massgebend.


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